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   OVG Schleswig-Holstein, 16.08.1995 - 2 L 4/94   

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OVG Schleswig-Holstein, 16.08.1995 - 2 L 4/94 (https://dejure.org/1995,9650)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 16.08.1995 - 2 L 4/94 (https://dejure.org/1995,9650)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 16. August 1995 - 2 L 4/94 (https://dejure.org/1995,9650)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 6 A 33/93
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.08.1995 - 2 L 4/94
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 15.01.1988 - 7 B 182.87

    Gemeinderecht - Wasserversorgung - Rückübertragung - Verwaltungsakt -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 16.08.1995 - 2 L 4/94
    Auch die Gesamtumstände lassen nicht erkennen, daß der Beklagten die Möglichkeit, auch den Tankstellenbetreiber heranzuziehen, erkannt hat (vgl. zur Erkennbarkeit des Ermessensgebrauchs aus den Gesamtumständen BVerwG, Beschl. v. 15.01.1988 - 7 B 182/87 - NVwZ 1988, 525, 526).
  • BVerwG, 03.10.1961 - VI B 23.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 16.08.1995 - 2 L 4/94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich ein Teil der Literatur angeschlossen hat, ergibt sich aus der nach § 125 Abs. 1 VwGO gebotenen Anwendung des § 82 Abs. 2 VwGO, daß ein Antrag dann als rechtzeitig nachgeholt anzusehen ist, wenn er entweder innerhalb einer vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts gestellten Frist oder ohne eine solche Aufforderung eingeht (BVerwG, Beschl. v. 03.10.1961 - BVerwG VI 23.61 -, BVerwGE 13, 94, 95).
  • BVerwG, 17.03.1981 - 1 C 6.77
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 16.08.1995 - 2 L 4/94
    Bei der gerichtlichen Überprüfung einer im Ermessen stehenden Behördenentscheidung darf diese nicht aus solchen Gründen aufrechterhalten werden, die für die Behörde nicht entscheidend waren (BVerwG, Urt. v. 17.03.1981 - 1 C 6.77 - Buchholz 402.24, § 10 AuslG Nr. 80, S. 5 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2015 - 16 A 1686/09

    Schädliche Bodenveränderung, Verursacher, Geschäftsführer, PFT

    Dass die zuständige Behörde dann, wenn mehrere Personen für die Beseitigung einer Gefahr oder Störung verantwortlich sind, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen einen von ihnen oder mehrere nebeneinander in Anspruch nehmen kann, ist allgemein anerkannt, vgl. Schl.-H. OVG, Urteil vom 16. August 1995 - 2 L 4/94 -, juris, Rn. 45 (= ZfW 1996, 537), m. w. N. aus dem Schrifttum; Hess. VGH, Beschluss vom 19. November 1998 - 7 TZ 3325/98 -, juris, Rn. 9 (= NuR 1999, 340), und wird im Grundsatz auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt.
  • VG Schleswig, 14.06.2004 - 14 A 116/03
    Der Betreiber einer genehmigten und den technischen Vorschriften entsprechenden Tankstelle ist nicht verantwortlich für die Gefahr für das Grundwasser, die dadurch entsteht, dass ein in der Nähe befindlicher stillgelegter Brunnen nicht ordnungsgemäß abgedichtet ist (Abweichung von OVG Schleswig, Urt. vom 16.08.1995 - 2 L 4/94 -).

    Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Schleswig durch Urteil vom 18.11.1993 - 6 A 33/93 - ab, während das Oberverwaltungsgericht Schleswig der Berufung der Klägerin durch Urteil vom 16.08.1995 - 2 L 4/94 - stattgab.

    Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Schleswig hat im Urteil vom 16.08.1995 - 2 L 4/94 - dazu ausgeführt, falls im Sinne der Vorschriften der §§ 217 ff. LVwG mehrere Personen für die Beseitigung einer Gefahr oder Störung verantwortlich sind, "kann die Behörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen einen oder mehrere nebeneinander in Anspruch nehmen" (Umdruck S. 20).

    Sie ist insoweit nicht an das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 16.08.1995 - 2 L 4/94 - gebunden, wo es heißt, dass die Beigeladene dieses Verfahrens durch den Betrieb der Tankstelle als Verhaltensstörerin anzusehen sei.

    Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO wegen Abweichung von der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Schleswig vom 16.08.1995 - 2 L 4/94 - zuzulassen, da die Kammer von der Ansicht des Oberverwaltungsgericht abweicht, dass die Beigeladene als Betreiberin der Tankstelle Verhaltensstörerin sei.

  • VG Schleswig, 14.06.2004 - 14 A 118/03
    Die Betreiberin einer genehmigten und den technischen Vorschriften entsprechenden Tankstelle ist nicht verantwortlich für die Gefahr für das Grundwasser, die dadurch entsteht, dass ein in der Nähe befindlicher stillgelegter Brunnen nicht ordnungsgemäß abgedichtet ist und dadurch durch diesen Brunnen Schadstoffe bei einem eventuellen Unfall in den tieferen Trinkwasserleiter gelangen können (Abweichung von OVG Schleswig, Urt. vom 16.08.1995 - 2 L 4/94 -).

    Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Schleswig durch Urteil vom 18.11.1993 - 6 A 33/93 - ab, während das Oberverwaltungsgericht Schleswig der Berufung der Beigeladenen durch Urteil vom 16.08.1995 - 2 L 4/94 - stattgab.

    Sie ist insoweit nicht an das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 16.08.1995 - 2 L 4/94 - gebunden, wo es heißt, dass die Klägerin dieses Verfahrens durch den Betrieb der Tankstelle als Verhaltensstörerin anzusehen sei.

    Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO wegen Abweichung von der Entscheidung des OVG Schleswig vom 16.08.1995 - 2 L 4/94 - zuzulassen, da die Kammer von der Ansicht des Oberverwaltungsgericht abweicht, dass die Klägerin als Betreiberin der Tankstelle Verhaltensstörerin sei.

  • VG Regensburg, 19.01.2009 - RO 8 K 08.651

    Gericht gibt Klägern zum Höllbachtal teilweise Recht

    Der Unternehmer einer Gewässerbenutzungsanlage ist zunächst dadurch gekennzeichnet, dass er eine Benutzung nach § 3 WHG beabsichtigt oder ausübt (Salzwedel ZfW 1981, S. 15; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 3 WHG Rdnr. 9; Urteil des OVG Schleswig-Holstein v. 16.08.1995 Az. 2 L 4.94 ZfW 1996, S. 537; Urteil des BayVGH v. 07.07.1997 Az. 22 B 95.3493).
  • VG Regensburg, 19.01.2009 - RO 8 K 08.612

    Gericht gibt Klägern zum Höllbachtal teilweise Recht

    Der Unternehmer einer Gewässerbenutzungsanlage ist zunächst dadurch gekennzeichnet, dass er eine Benutzung nach § 3 WHG beabsichtigt oder ausübt (Salzwedel ZfW 1981, S. 15; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 3 WHG Rdnr. 9; Urteil des OVG Schleswig-Holstein v. 16.08.1995 Az. 2 L 4.94 ZfW 1996, S. 537; Urteil des BayVGH v. 07.07.1997 Az. 22 B 95.3493).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.01.2021 - 4 MB 44/20

    Anordnung zum Fällen eines Baumes (Bestimmtheit der Ordnungsverfügung;

    (OVG Schleswig, Urt. v. 16.08.1995 - 2 L 4/94 -, juris Rn. 45).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2006 - 2 S 3.06

    Betrieb eines Wasserwerks; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung;

    Erforderlich ist lediglich die tatsächliche Sachherrschaft des Unternehmers über vorhandene Anlagen zur Gewässerbenutzung, nicht jedoch das Eigentum an einer Anlage (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 16. August 1995, ZfW 1996, 537, 538; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 3 Rn. 9 f.; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 190).
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